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Karl Frauendorfer – Tippgeber im Bereich der Versicherungsagenten

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Ausgleichsanspruch für den Shop nun auch für JET Tankstellen

Dass Pächtern von OMV -, BP – oder Shell – Tankstellen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch für den Shop Ausgleichsansprüche zustehen, ist bereits langjährige Judikatur. Nun wurde – soweit ersichtlich – erstmals auch einer ehemaligen Pächterin einer JET Tankstelle ein Ausgleichsanspruch für den Shop durch Gerichtsentscheid zuerkannt.

Tankstellenanwältin Dr. Susanne Kuen hat diese Entscheidung erwirkt und wir haben sie hierzu um nähere Informationen ersucht.

Ausgleichsanspruch für den Shop nun auch für JET Tankstellen

Der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz steht in erster Linie Handelsvertretern zu, also Unternehmern, die die Produkte im Namen und auf Rechnung des Lieferanten verkaufen. Diese Voraussetzung ist für den Treibstoffverkauf meist gegeben. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes steht der Ausgleichsanspruch aber auch Eigenhändlern zu, wenn sie in die Vertriebsorganisation des Lieferanten einem Handelsvertreter ähnlich eingegliedert sind. Der Shop Vertrieb an einer Tankstelle erfolgt in der Regel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also im Eigenhandel.

Ausgleichsansprüche für Eigenhändler wurden zunächst KFZ-Händlern zuerkannt, im Jahr 2006 erstmals einem BP Pächter, positive Urteile für OMV – und Shell – Pächter folgten. Die JET Tankstellen Austria GmbH hat inhaltlich ähnliche Verträge wie die genannten Konzerne und gliedert ihre Pächter durch zahlreiche Vorgaben äußerst strikt in ihre Absatzorganisation ein. Dennoch bestreit die JET Tankstellen Austria GmbH, dass auch ihren Pächtern ein Ausgleichsanspruch für den Shop zustünde.

In einem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Prozess wurde einer ehemaligen JET Pächterin neben den Ausgleichsansprüchen für den Treibstoff- und Waschvertrieb auch ein Ausgleichsanspruch für den Shop Vertrieb zuerkannt. JET erhob gegen die Zuerkennung dieses Ausgleichsanspruches Berufung an das Oberlandesgericht Linz und argumentierte vor allem damit, dass nach bundesdeutscher Judikatur ein Ausgleichsanspruch für den Tankstellenshop nicht zustünde. Das Berufungsgericht bestätigte jedoch die langjährige Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes und damit die Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für den Shop Vertrieb.

JET hat nun die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu erheben – das Berufungsurteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

RA Dr. Susanne Kuen, LL.M.
www.ra-kuen.at