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Karl Frauendorfer – Tippgeber im Bereich der Versicherungsagenten

4. Beitrag


Bin ich im Shop verpflichtet, vorgegebene Verkaufspreise einzuhalten?

Manche Mineralölgesellschaften geben für den Shop nicht nur die Lieferanten und das Sortiment vor, sondern versuchen auch, ihre Pächter hinsichtlich der Verkaufspreise möglichst zu binden. Ist dies rechtlich zulässig?

Wir haben zu diesem Thema Tankstellenanwältin Dr. Susanne Kuen befragt und werden Ihnen in diesem und den folgenden Newslettern wichtige Informationen zum Ausgleichsanspruch übermitteln.

Frage:

Frau Dr. Kuen, darf den Pächtern auch im Shop der Verkaufspreis der Produkte vorgegeben werden?

Antwort:

Im Shop sind die Pächter als Eingenhändler tätig. Das heißt, sie verkaufen die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im Gegensatz dazu, verkaufen sie die Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Mineralölgesellschaft, sodass sie in diesem Geschäftsbereich als Handelsvertreter tätig sind. Handelsvertretern darf der Verkaufspreis vorgegeben werden. Denn kartellrechtlich gilt ein Handelsvertreter nicht als eigenständiger Unternehmer.

Preisabsprachen zwischen eigenständigen Unternehmern sind kartellrechtlich untersagt. Wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft, ist ein eigenständiger Unternehmer im Sinne des Kartellrechts. In Bezug auf den Shop Vertrieb sind daher die Mineralölgesellschaft und der Tankstellenpächter jeweils als eigenständiger Unternehmen zu qualifizieren. Eine Preisabsprache ist daher kartellrechtswidrig und damit nichtig. 

Verbindliche Höchstverkaufspreise sind zulässig, allerdings nur dann, wenn sich diese nicht als Fixpreise auswirken. Ein Höchstverkaufspreis wirkt sich dann als Fixpreis aus, wenn der Adressat den Höchstverkaufspreis nicht unterschreiten, sondern nur überschreiten will.

Kartellrechtswidrige Preisvorgaben sind nichtig und damit unwirksam, sodass die Nichteinhaltung einer kartellrechtswirdigen Preisvorgabe keine Vertragsverletzung darstellt. Sollte aufgrund der Nichteinhaltung einer rechtswidrigen Preisvorgabe eine Kündigung erfolgen, so wäre diese nicht geeignet, Ausgleichsansprüche dem Grunde nach zu vernichten oder betragsmäßig zu schmälern.