Steht mir ein Ausgleichsanspruch auch bei Eigenkündigung zu?
Manche Pächter möchten ihre Tätigkeit gerne beenden, zögern aber, weil sie befürchten, dass ihnen dann kein Ausgleichsanspruch zusteht. Ist diese Sorge berechtigt?
Wir haben zu diesem Thema Tankstellenanwältin Dr. Susanne Kuen befragt und werden Ihnen in diesem und den folgenden Newslettern wichtige Informationen zum Ausgleichsanspruch übermitteln.
Frage:
Frau Dr. Kuen, steht einem Pächter auch bei Eigenkündigung ein Ausgleichsanspruch zu?
Antwort:
Kündigt der Pächter selbst den Tankstellenvertrag, so steht ihm der Ausgleichsanspruch nur dann zu, wenn er „aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen“ kündigt oder ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit „wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen“ nicht zugemutet werden kann.
Die Eigenkündigung aus einem der Mineralölgesellschaft zurechenbaren Umstand hat große praxisrelevante Bedeutung. Denn sie eröffnet die Möglichkeit den Vertrag selbstbestimmt unter Wahrung der Ausgleichsansprüche zu beenden. Ich habe hierzu mittlerweile zahlreiche anspruchsdurchsetzende Entscheidungen erwirkt und empfehle die rechtliche Beratung unbedingt vor Ausspruch der Kündigung. Der Mineralölgesellschaft zurechenbare Umstände sind u. a. mangelnde Rentabilität, Nichteinhaltung von (auch nur mündlichen) Zusagen, unzumutbare Arbeitsbedingungen, Vertragsverletzungen.
Der Grund „des Alters“ liegt jedenfalls dann vor, wenn die Regelpension in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob dem Tankstellenpächter die Fortsetzung seiner Tätigkeit anhand er konkreten Tätigkeit und des Arbeitsausmaßes nicht zumutbar ist.
Die Entscheidung darüber, ob eine Erkrankung derart schwerwiegend ist, dass dem Tankstellenpächter die Fortsetzung des Vertrages aus diesem Grund nicht zugemutet werden kann, liegt in erster Linie bei dem durch das Gericht zu bestellenden medizinischen Sachverständigen. Da das gerichtliche Gutachten meist erst mehrere Monate nach der Vertragsbeendigung eingeholt wird, ist eine gute Dokumentation sämtlicher Beschwerden sowie deren Behandlung essentiell.
RA Dr. Susanne Kuen, LL.M.
www.ra-kuen.at